Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht

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Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger

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 Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.

Information: Brill.com

Ecclesiae Sanctae

(812 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Ecclesiae Sanctae - Katholisch 1. Das Zweite Vatikanische Konzil war von seiner Ankündigung durch P. Johannes XXIII. am 25.01.1959 an untrennbar m. der Revision des CIC/1917 verbunden. Grundentscheidungen u. einzelne Rechtssätze des Vat II haben, wie z. B. Christus Dominus zeigt, die allg. weiter geltende Rechtsordnung abgeändert, oft o. im Einzelfall anzugeben, welche Normen abgeändert od. aufgehoben wurden. P. Paul VI. hat m. MP Finis Concilio an den von P. Johannes XXIII. eingesetzten u. bereits …

Ecclesia sui iuris

(388 words)

Author(s): Konrad Breitsching
Ecclesia sui iuris - Katholisch Gem. c. 27 CCEO wird eine Gemeinschaft von Christgläubigen, die durch eine Hierarchie rechtmäßig verbunden ist, eine E. genannt, wenn sie von der höchsten Autorität (Autorität, religiöse) der Kirche als solche entweder ausdrücklich od. stillschweigend anerkannt wird. Demnach kennzeichnen drei Elemente eine E.: a) eine Gemeinschaft von Gläubigen, b) die sie verbindende Hierarchie u. c) die Anerkennung als E. durch die höchste kirchl. Autorität (P./Bischofskollegium). Di…

Eckpunktepapier der KMK

(722 words)

Author(s): Matthias Ambros
Eckpunktepapier der KMK - Katholisch Theol. Studien, sei es an staatl. Universitäten od. staatl. anerkannten kirchl. Fak., gehören zu den res mixtae. Sie haben sich daher neben dem staatl. Hochschulrecht auch an den Konk. bzw. Staatskirchenverträgen u. den entspr. kirchl. Normen auszurichten. Aufgrund dieser gemeinsamen Verantwortung von Staat u. Kirche für die Theol. Fak. u. Ausbildungsstätten hat am 13.12.2007 die KMK der BRD in Absprache m. der EKD sowie der DBK, die hierfür die vorhergehende Zustimmung der Kongregation für das Katho…