Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht

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Subject: Law
Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger
Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.
Information: Brill.com
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger
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Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.
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Habilitation
(1,270 words)
Habilitation - Katholisch Das gesamtkirchliche Hochschulrecht kennt keine H. Vielmehr wird die Lehrbefähigung für Kirchl. Universitäten u. Fak. durch das Doktorat festgestellt (VG Art. 50 § 1), für Priesterseminare durch das Doktorat od. das Lizentiat (c. 253 § 1). Soweit die H. aber vom jeweiligen staatl. Recht als erforderliche Qualifikation für die selbständige Lehre od. als einer der möglichen Zugangswege zur Berufung auf eine Professur vorgesehen ist, finden die betr. staatl. Bestimmungen auch…
Hadith
(877 words)
Hadith - Islamisch H. bedeutet wörtlich Nachricht u. Ber. In der muslimischen Wissenschaftstradition sind H. überlieferte Aussagen, Handlungen u. Billigung Muhammads. Die zwölferschiitische Tradition (Schiiten) erw. im Gegensatz zu den Sunniten H. um die Aussagen, Handlungen u. Billigung der Imame. Unumstritten ist, dass ein H. aus zwei Elementen besteht: 1. Überliefererkette (isnād) u. 2. Text (matn). Die Kette gibt Aufschluss darüber, inwiefern die von/über Muhammad überlieferte Nachricht auf ihn…
Haftung
(1,575 words)
Haftung - Katholisch M. der Rechtsfigur der H. kommt das naturrechtlich begr. Axiom zur rechtlichen Entfaltung, dass derjenige, der einem anderen Schaden zufügt, haftungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Ethisch korrespondiert H. als Gegensatz zur Schuld. Diese ist als rechtliches Sollen zu begreifen, H. hingegen ist das Einstehenmüssen für den Fall der Nichterfüllung. In c. 128 wird festgestellt, dass derjenige, der unrechtmäßig entweder durch eine Rechtshandlung od. durch eine andere m. Vorsatz (dolus) od. aus Fahrlässigkeit (culpa) vor…
Halal
(317 words)
Halal - Islamisch H. (ḥalāl) od. mubah (mubāḥ) bedeutet erlaubt, ist das Gegenteil von Haram (ḥarām; verboten) u. bezieht sich auf alles, was für einen Muslim zulässig ist. Ausgehend von der Annahme, dass Gott alles geregelt hat, teilt das islam. Recht die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein: Pflicht (farḍ/wāǧib), wenn sie ausgeführt werden müssen u. deren Unterlassung Strafen nach sich zieht (bspw. das Ritualgebet). Empfohlen (mandūb/mustaḥabb), wenn das Ausführen gewünscht ist u. das U…
Handauflegung
(1,899 words)
Handauflegung - Katholisch Die H. ist ein sowohl im AT (meist im Zusammenhang von Opferriten, z. B. Lev 1-4, u. von Amtsübertragung, z. B. Num 27, 15-23) als auch im NT bezeugter Gestus, der versch. Bedeutungen annehmen kann. Während im AT keine eindeutige Interpretation vorliegt, drückt dieser Gestus im NT v. a. die Übertragung einer Vollmacht od. eines Amtes (z. B. Apg 6, 1-7; 14, 23; 1 Tim 4, 14; 5, 22; 2 Tim 1, 6), eine Sendung (Apg 13, 1 ff.), einen Segen (z. B. Mk 10, 13-16), Heilung (z. B. M…
Handeln, rechtserhebliches
(380 words)
Handeln, rechtserhebliches - Katholisch Den Ausdruck H. verwendet die kan. Lit., um alle Handlungen (Handlung, rechtsgeschäftliche) zusammenzufassen, die in irgendeiner Weise Gegenstand von Rechtsnormen sind. Dabei kann es um ein Tun od. um ein Unterlassen gehen, nicht aber um eine bloße Rechtstatsache (z. B. Alter, Geschlecht, Tod, Zeitablauf usw.). Ob ein Verhalten rechtserheblich ist od. nicht, kann nur im Verhältnis zu einer bestimmten Rechtsordnung entschieden werden: Eine Handlung, die für das…
Handelsgeschäfte, Kleriker
(336 words)
Handelsgeschäfte, Kleriker - Katholisch Kleriker sind durch die Weihe (Ordination, Weihe) zu Verwaltern der Geheimnisse Gottes u. zum selbstlosen Dienst an seinem Volk bestimmt u. verpflichtet, ein dem entspr. Leben zu führen (cc. 276; 285). Bei der Ausübung ihres Dienstes müssen sie jeden Anschein von Geschäft od. Handel gänzlich fernhalten (c. 947; vgl. auch cc. 282 § 2; 848). Das Amtseinkommen bzw. der m. der Inkardination verbundene Lebensunterhalt bieten die erforderliche materielle Sicherheit. H. u. Ausübung von Gewerbe sind Klerikern u. Ordensleuten grds. ve…
Handelsgeschäfte, Pfarrer
(699 words)
Handelsgeschäfte, Pfarrer - Evangelisch Die Zulässigkeit von H. für Pfarrer ist dem Nebentätigkeitsrecht als Teil des Pfarrdienstrechts zuzuordnen. Für das Pfarrdienstverhältnis wie für das ev. Kirchenbeamtenverhältnis gilt der Grundsatz der Hauptberuflichkeit. Pfr. u. Kirchenbeamte stehen in einem öff.-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Kirche. Als Grundpflicht in der Amtsführung folgt daraus, dass sie ihre Dienstpflichten „mit vollem persönlichen Einsatz, treu, uneigennützig und gewissenhaft“ z…
Handlung, rechtsgeschäftliche
(185 words)
Handlung, rechtsgeschäftliche - Katholisch Der Ausdruck H. od. einfach Rechtsgeschäft ist – zusammen m. den Ausdrücken Rechtshandlung u. Rechtsakt – eine der in der deutschsprachigen kan. Literatur verbreiteten Übers. für den in cc. 124-128; cc. 931-935 CCEO verwendeten Ausdruck actus iuridicus. Diesen Ausdruck m. H. od. Rechtsgeschäft wiederzugeben, ist insofern problematisch, als diese Ausdrücke in der dt. Rechtssprache nur an Handlungen Privater denken lassen, wohingegen der im kan. Recht verwend…
Handlungsfähigkeit
(362 words)
Handlungsfähigkeit - Katholisch H. bez. die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfolgen zu bewirken. Zu unterscheiden sind Geschäftsfähigkeit u. Deliktfähigkeit. Voraussetzung ist zumeist der Empfang der Taufe sowie die Zugehörigkeit zur kath. Kirche (c. 96); Parteifähigkeit bei Verträgen (c. 1290; c. 1034 CCEO) u. vor Gericht (c. 1476; c. 1134 CCEO) besitzt jeder Mensch. Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt eine physische Person m. Vollendung des 18. Lj. (c. 98 § 1; c. 910 § 1 CCEO). Ein …
Handlung, widerrechtliche
(433 words)
Handlung, widerrechtliche - Katholisch Sowohl im Lat. als auch im Dt. gibt es mehrere Adjektive, die zum Ausdruck bringen, dass eine Handlung die für sie geltenden rechtlichen Normen verletzt. Einige dieser Adjektive – wie lat. illicitus, illegitimus u. dt. unrechtmäßig, rechtswidrig, unerlaubt, unzulässig, widerrechtlich – bringen nur die Tatsache der Nichteinhaltung der betr. Normen zum Ausdruck; andere Adjektive – wie lat. prohibitus, vetitus u. dt. verboten, untersagt – enthalten auch den Hinwei…
Haram
(314 words)
Haram - Islamisch H. (ḥarām; verboten, unzulässig od. hl., geheiligt) ist das Gegenteil von Halal (ḥalāl; zulässig) u. bezieht sich auf alles, was für einen Muslim unzulässig ist. In diesem Sinne wird auch der Begriff im Koran verwendet (16:116). Etymologisch ist das arabische H. m. dem hebräischen Herem (ḥerem) verwandt. Herem wird in der hebräischen Bibel i. S. der Aussonderung u. Übereignung von Gütern u. Personen an den Gott Israels verwendet u. in der Lutherbibel m. dem Begriff Bann wiedergege…
Häresie
(1,918 words)
Häresie - Katholisch In Kontinuität zur frühen Kirche (1 Kor 11, 19) bez. H. die nach der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen u. kath. Glaubens zu glaubenden Wahrheit od. einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit (c. 751) bzw. das Anhangen an eine vom kirchl. Lehramt verurteilte Lehre. Der kirchl. Gesetzgeber verpflichtet die Gläubigen, in ihrer Lebensweise immer Gemeinschaft m. der Kirche zu wahren (c. 209 §§ 1 u. 2; c. 12 §§ 1 u. 2 CCEO) sowie die kirchl.…