Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht

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Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger

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 Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.

Information: Brill.com

Oberer

(5 mots)

Oberer →Ordensoberer, →Ordinarius

Oberhirte

(5 mots)

Oberhirte →Bischof, →Ordinarius

Oberkirchenrat

(255 mots)

Auteur(s): Rainer Rausch
Oberkirchenrat - Evangelisch 1. Bez., Zusammensetzung u. Aufgaben: In der Ev. Landeskirche in Baden, in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, in der Ev. LK in Württemberg u. bis zur Bildung der Nordkirche auch in der Ev.-Luth. LK Mecklenburgs ist der O. das kollegial strukturierte Organ im Dienst an der Leitung der LK (Kirchenleitung). Das Merkmal der Kollegialität soll dem Zusammenhang zwischen theol. u. jur.-administrativen Bereichen Rechnung tragen u. dient dem Ziel der einheitlichen geistl. u. rec…

Obex

(5 mots)

Obex → Sperre

Oblationes

(5 mots)

Oblationes → Stolgebühren

Obrogation

(159 mots)

Auteur(s): Franz Kalde
Obrogation - Katholisch Im Unterschied zu Abrogation (gänzliche Abschaffung) u. Derogation (teilweise Aufhebung) ist die O. die stillschweigende teilweise Aufhebung od. Abänderung eines früheren Gesetzes od. Erlasses durch ein neues Gesetz od. einen neuen Erlass. Das spätere Gesetz (Erlass) ersetzt das frühere in den Teilen, die sich widersprechen od. nicht miteinander vereinbar sind. Gesetz-/Erlassgeber sollten durch ausdrückliche Abrogation od. Derogation festlegen, in welchem Umfang frühere od. spätere Bestimmungen greifen, um die ggf. mühsame …

Observanz

(120 mots)

Auteur(s): Heinrich de Wall
Observanz - Staatlich Der Begriff O. ist aus dem lat. „observare“ = „beachten, befolgen“ abgeleitet u. bez. im Bereich des Rechts das Befolgen einer Norm. In MA u. früher Neuzeit wird O. häufig gleichbedeutend m. als Consuetudo bez. Gewohnheitsrecht verwendet. Mit dem Bedeutungsschwund des Gewohnheitsrechts seither geht auch die sinkende Relevanz der O. in der Rechtsquellenlehre einher. Heute wird m. O. lokal begrenztes Gewohnheitsrecht bez.; vgl. Art. 5 Abs. 2 des Schweiz. ZGB: „Wo das Gesetz auf …

Occultus

(5 mots)

Occultus → Geheim

Offenbarung

(9 mots)

Offenbarung →Depositum fidei, →Heilige Schrift, →Ius divinum

Öffentlich

(300 mots)

Auteur(s): Burkhard Josef Berkmann
Öffentlich - Katholisch Dem dt. Wort ö. entspricht im Latein des CIC/1983 überwiegend der Ausdruck publicus, während das Adverb palam nur in c. 173 § 2 begegnet. Publicus hat unterschiedliche Bedeutungen: ö. bekannt, offenkundig (z. B. cc. 1044, 1093), im forum externum (Forum externum et internum) beweisbar (z. B. c. 1074), allg. zugänglich (z. B. cc. 678 § 1, 824 § 2, 944 § 1), in der Öffentlichkeit (z. B. cc. 1184 § 1 °3, 1369), amtl. (z. B. cc. 1127 § 2, 1540 § 2), kirchenamtlich (z. B. cc. 834…

Öffentliche Ehrbarkeit

(925 mots)

Auteur(s): Klaus Zeller
Öffentliche Ehrbarkeit - Katholisch Der elliptische Ausdruck ö. E. kennzeichnet das elfte von zwölf trennenden Ehehindernissen im CIC, das ebenso im CCEO begegnet, der jedoch noch ein dreizehntes Ehehindernis aufweist. Das Ehehindernis der ö. E., lat. „impedimentum publicae honestatis“, gehört zur Gruppe der „Ehehindernisse aufgrund bestehender Nahverhältnisse“ (KanR III, 429) u. ist in c. 1093 bzw. in c. 810 CCEO normiert. Eine andere Bez. für den seit Ende des 12. Jh. aufgekommenen Begriff der ö. …

Öffentlicher Verein

(769 mots)

Auteur(s): Heribert Hallermann
Öffentlicher Verein - Katholisch Die Bestimmungen über den Ö. V. finden sich in cc. 312-320, zu denen ergänzend die allg. Normen des kirchl. Vereinsrechts in den cc. 298-311 hinzutreten. Der CCEO normiert die Ö. V. in Titel XIII (cc. 573-583 CCEO). 1. Das wesentliche Merkmal eines Ö. V. ist gem. c. 301 (c. 573 § 1 CCEO) dessen Errichtung durch die kirchl. Autorität, die in c. 312 (c. 575 § 1 CCEO) näher bestimmt wird. Die kirchl. Autorität kann nur einen Ö. V., nicht aber einen Privaten Verein od. einen Freien Zusammenschluss errichte…

Öffentliches Recht

(754 mots)

Auteur(s): Arnd Uhle
Öffentliches Recht - Staatlich 1. Das Ö. R. ist Teil der staatl. Gesamtrechtsordnung. Es umfasst jene Rechtssätze, die einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigen od. verpflichten, diesen mithin gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger zum Zuordnungssubjekt von Rechten u. Pflichten machen. Insofern kann es als „Amtsrecht“ charakterisiert werden. 2. Wesensmerkmal des Ö. R. ist seine funktionale Ausrichtung auf das Gemeinwohl. Daher dient es dazu, die Ziele u. Instrumente staatl. Handelns im Verfahren der Gemeinwohlverwirklich…

Öffentlichkeitsauftrag

(2 417 mots)

Auteur(s): Judith Hahn | Christoph Thiele | Hamideh Mohagheghi
Öffentlichkeitsauftrag - Katholisch Aus ihrem biblisch begr. Sendungsauftrag leitet die Kirche den individuell-chr. wie institutionell-kirchl. Auftrag zur Zeugenschaft ab. Die Aufgabe zur Weitergabe der chr. Botschaft verpflichtet, öff. Zeugnis über das Evangelium abzulegen. Kirchl. Medienarbeit u. Presse, kirchenamtliche Verlautbarungen u. Hirtenbriefe, Religionsunterricht, theol. Fak. an staatl. Universitäten (Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung), kirchl. Erwachsenenbildung etc. stellen M…

Offizial

(5 mots)

Offizial → Gerichtsvikar

Offizialat

(5 mots)

Offizialat → Diözesangericht

Offizialmaxime

(287 mots)

Auteur(s): Alexander Becker
Offizialmaxime - Katholisch Mit O., auch Inquisitions- od. Untersuchungsmaxime, bez. das kan. Recht den Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen (ex officio) im Unterschied zur sog. Parteienmaxime, die auch Dispositions- od. Verhandlungsmaxime genannt wird. Während die Einf. einer Gerichtssache i. d. R. den Parteien vorbehalten ist u. ein Prozess nicht o. einen entspr. Antrag in Gang gebracht od. in seinem Entscheidungsgegenstand verändert werden kann (vgl. cc. 1501, 1514; cc. 1104 § 2, 1196 CCEO), ist der Fortgang eines Verfahre…