Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht

Get access Subject: Law
Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger

Bitte helfen Sie mit, unseren Service zu verbessern.

 Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.

Information: Brill.com

Wahl

(2,098 words)

Author(s): Markus Graulich | Burkhard Guntau
Wahl - Katholisch Die W. stellt im kan. Recht eine Form der freien Übertragung eines KA dar, indem durch kollegiale Willensbildung von Seiten einer dazu berechtigten Personenmehrheit (Wahlkörper) eine für dieses Amt geeignete Person benannt wird u. auf diese Weise eine rechtswirksame Mitwirkung an der Besetzung von Kirchenämtern erfolgt. Darüber hinaus werden durch W. auch geeignete Personen für Aufgaben ermittelt, die kein KA darstellen (Wahl von Delegierten, von Mitgliedern in Beratungsgremien usw.). Die im CIC enthaltenen Vorschriften über W. haben subsidiären Ch…

Wahlbitte

(5 words)

Wahlbitte → Postulation

Wallfahrtsstätte

(714 words)

Author(s): Severin J. Lederhilger
Wallfahrtsstätte - Katholisch U. d. T. Heilige Orte findet die W. als Heiligtum (sanctuarium) erstmals eine Regelung im CIC (cc. 1230-1234), nicht aber im CCEO. Sie wird definiert als Kirche od. anderer hl. Ort (locus sacer), zu dem aus bes. Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige m. Gutheißung des Ortsordinarius (Ordinarius) pilgern (c. 1230). Entscheidend ist das Kriterium der Pilgerschaft zur W. (oft m. einem bes. verehrten Gnadenbild – vgl. c. 1190 § 3). Die Bez. als Nationalheiligtum (z. B. Mari…

Waqf

(7 words)

Waqf - Islamisch → Stiftung

Wartestand

(297 words)

Author(s): Viola Vogel
Wartestand - Evangelisch Mit der Amtsenthebung unter Versetzung in den W. handelt es sich um ein innerkirchliches Instrumentarium, das im staatl. Disziplinarrecht keine Entsprechung mehr hat. Im kirchl. Disziplinarrecht ist die Versetzung in den W. eine der Sanktionsmöglichkeiten für eine verschuldet begangene Amtspflichtverletzung (Amtspflichten) von Pfarrern gem. § 15 DG.EKD. Im kirchl. Pfarrdienstrecht (Pfarrdienstgesetz) besteht dagegen der Unterschied, dass es zu einer Versetzung in den W. auc…

Wegzehrung

(1,114 words)

Author(s): Vincent Jünger
Wegzehrung - Katholisch Als W. (lat. Viaticum) wird die Spendung der Eucharistie (Abendmahl, Eucharistie) an einen Gläubigen in Todesgefahr bez. Im Unterschied zur Krankenkommunion ist bei der W. m. dem in Kürze eintretenden Tod des Empfängers zu rechnen. 1. Rechtsgeschichtliche Entwicklung der W.: Erstmals wird die Eucharistie als W. bereits auf dem Konzil von Nizäa im J. 325 erwähnt (vgl. DenzH 129). Entscheidend ist die Abgrenzung der W. zur Krankensalbung, die vom 12./13. Jh. bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil als das eigentli…

Wehrpflichtbefreiung

(8 words)

Wehrpflichtbefreiung →Alumnen, →Kleriker, →Militärdienst für Kleriker

Weihbischof

(5 words)

Weihbischof → Auxiliarbischof

Weihe

(7 words)

Weihe →Dedicatio, →Ordination, Weihe, →Weihesakrament

Weihealter

(5 words)

Weihealter → Alter

Weihebandverteidiger

(354 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Weihebandverteidiger - Katholisch Bei Verfahren zur Feststellung der Weihenichtigkeit gem. c. 1710 u. c. 1386 § 2 CCEO kommt aufgrund der dortigen allg. Verweisung auf die Normen über das Gerichtswesen im Allgemeinen sowie über das ordentliche Streitverfahren dem W. eine unverzichtbare Rolle zu. Gem. c. 1432 u. c. 1096 CCEO ist bei solchen Verfahren die Mitwirkung des W. zwingend gefordert, der all das vorzutragen hat, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit der hl. Weihe (Ordination, Weihe) sp…

Weihebewerber

(1,266 words)

Author(s): Walter Weinberger
Weihebewerber - Katholisch Im Gegensatz zu anderen Sakramenten besteht kein Rechtsanspruch auf Weiheempfang (cc. 213, 843 § 1; cc. 16, 381 § 2 CCEO). Allein die zuständige kirchl. Autorität besitzt das Recht, die Berufung der W. zu prüfen (KKK 1577). Um gültig u. erlaubt kirchl. Weihen (Ordination, Weihe) zu empfangen, bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Nur ein getaufter Mann (Taufe) kann kirchl. Weihen gültig empfangen (cc. 241 § 2, 842 § 1, 1024, 1033; cc. 675 § 2, 754 CCEO). P. Johannes Paul II. bekräftigt im Apost. Schreiben Ordinatio sac…

Weiheempfang

(1,010 words)

Author(s): Walter Weinberger
Weiheempfang - Katholisch W. u. Weihespendung sind eng miteinander verknüpft u. unterscheiden sich bzgl. der Weihehandlung (ordinatio) nur aufgrund der Perspektiven. Der Weihebewerber empfängt das Weihesakrament in einer öff. liturgischen Feier durch Handauflegung u. Weihegebet eines gültig geweihten Bischofs (cc. 1009 § 2, 1012, 1015 §§ 1-2; cc. 325, 744, 747 f. CCEO). Materie u. Form sowie die sakramentalen Wirkungen des Weihesakraments (Weihevollmacht u. Gnade des Hl. Geistes) sind dadurch eindeutig bez. (DenzH 3859). P. Pius XII. legt in Art. 5 ApK Sacramentum…

Weiheentlassschreiben

(5 words)

Weiheentlassschreiben →Entlassschreiben, →Weihespender

Weihegewalt

(5 words)

Weihegewalt → Vollmacht

Weihehindernisse

(989 words)

Author(s): Walter Weinberger
Weihehindernisse - Katholisch W. sind bestimmte, dem Weihebewerber bzw. Geweihten anhaftende Umstände, die den Empfang von Weihen (Ordination, Weihe) (cc. 1041-1042; c. 762 § 1 CCEO) od. deren Ausübung verbieten (c. 1044; c. 763 CCEO) u. nicht die Gültigkeit, sondern die Erlaubtheit der Weihespendung bzw. Akte der Weihevollmacht (Vollmacht) (c. 1025 § 1; c. 758 § 2 CCEO) betreffen. In ihrer Wirkung unterscheiden sich W. wesentlich von trennenden Ehehindernissen (c. 1073; c. 790 § 1 CCEO). Im Gegens…

Weihenichtigkeit

(364 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Weihenichtigkeit - Katholisch Gem. c. 290 u. c. 394 CCEO wird die einmal gültig empfangene Weihe (Ordination, Weihe) niemals ungültig, allerdings kann durch richterliches Urteil od. Verwaltungsdekret die Ungültigkeit der Weihe, die auch als W. bez. wird, festgestellt werden. Die W. berührt das Zentrum des sakramentalen Handelns der Kirche, weil alle trotz W. gesetzten, zu ihrer Gültigkeit auf dem Weihesakrament beruhenden sakramentalen Akte ex tunc ungültig sind. Die W. berührt damit nicht nur den …

Weihenichtigkeitserklärung

(774 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Weihenichtigkeitserklärung - Katholisch Eine W. als Feststellung der Ungültigkeit einer gem. c. 124 § 2 u. c. 931 § 2 CCEO dem äußeren Anschein nach gültig empfangenen hl. Weihe (Weiheempfang) kann gem. c. 290 n. 1 u. c. 394 n. 1 CCEO nur in Form eines richterlichen Urteils od. eines Verwaltungsdekrets erfolgen. Dies setzt stets die Anfechtung der Gültigkeit der betr. hl. Weihe sowie die Durchführung eines Weihenichtigkeitsverfahrens voraus, das als eine der bes. Arten von Verfahren in cc. 1708-171…

Weihesakrament

(1,098 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Weihesakrament - Katholisch Die cc. 1008 u. 1009 u. c. 743 CCEO über das W. schließen eng an die theol. Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils v. a. in LG 21, 28 u. 29 über den ordo an. Demnach beruht das W. auf göttlicher Einsetzung (Ius divinum) u. entfaltet sich in den drei Stufen Episkopat, Presbyterat u. Diakonat. Nur die Bischofsweihe überträgt die Fülle des W., während Priester u. Diakone in mehrfacher Abstufung Anteil am W. haben. Gem. LG 21 werden durch die Bischofsweihe die tria munera d…

Weihespender

(727 words)

Author(s): Heribert Hallermann
Weihespender - Katholisch Rechtlich u. sakramental befähigt zur Spendung des Weihesakraments ist gem. c. 1012 bzw. c. 744 CCEO ausschließlich der geweihte Bischof, der m. der Bischofsweihe die Fülle des Weihesakraments empfangen hat. Neben der rechtlichen u. sakramentalen Befähigung des W. muss dieser auch die rechte Intention besitzen u. den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus beachten (vgl. cc. 846 u. 1009 § 2; cc. 674 u. 744 CCEO). Entgegen dem can. 953 ist die Weihe eines Bf. nicht mehr ein dem Papst vorbehaltenes Recht, sondern wird rechtmä…
▲   Back to top   ▲