Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht
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Subject: Law
Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger
Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.
Information: Brill.com
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger
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Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.
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Zeitberechnung
(557 words)
Zeitberechnung - Katholisch 1. Viele Rechtsnormen nehmen auf bestimmte Zeiträume Bezug; das gilt z. B. für Rechtsnormen über Altersangaben (Alter), über die Mindestdauer eines Zustandes od. über Fristsetzungen. Für die Berechnung dieser Zeitangaben sind an erster Stelle die einschlägigen spezifischen Bestimmungen heranzuziehen, z. B. cc. 1465-1467 bzw. cc. 1124-1126 CCEO für Fristen im Verlauf eines Gerichtsprozesses (Gerichtsverfahren, kirchliches), od. die einschlägigen Bestimmungen im liturgisch…
Zeitliche Dinge
(900 words)
Zeitliche Dinge - Katholisch Wenn die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils von z. D. (res temporales) sprechen (vgl. z. B. LG 31, 35, 36, 37; AG 15, 41; DH 3; GS 36, 75, 76; AA 2, 3, 4, 5, 7, 19, 24, 29, 31) ist grundlegend auf GS 36 hinzuweisen, wo über die Autonomie der z. D. als von Gott geschaffene Realitäten der Welt u. damit von ihrem „festen Eigenstand, ihre[r] eigene[n] Wahrheit, ihre[r] eigenen Gutheit“ die Rede ist u. davon, dass sie ihren eigenen Ordnungen u. Gesetzen folgen. Der B…
Zeitrechnung
(402 words)
Zeitrechnung - Islamisch 1. Die islam. Z. beginnt m. dem 1. Muharram (= 15.07.622) d. J. der Auswanderung (arabisch hidschra) des Propheten Muhammad von Mekka nach Medina, wo er am 8. Rabî al-awwal eintraf (eingeführt wurde die islam. Z. unter dem zweiten Kalifen Umar im J. 638 n. Chr., dem J. 17 hidschra). 2. Das islam. J. ist ein Mondjahr, m. den zwölf Monaten Muharram, Safar, Rabîʿ al-awwal, Rabîʿ ath-thânî, Dschumâdâ al-ûlâ, Dschumâdâ al-âchira, Radschab, Schaʿbân, Ramadân (der Fastenmonat [Fasten]), Schawwâl (m. dem Fest des Fastenbrechens …
Zelebret
(394 words)
Zelebret - Katholisch Mit dem im CIC nicht verwendeten Begriff Z. bzw. Celebret wird in der kirchl. Fachsprache das Empfehlungsschreiben (lat. litterae commendatitiae) bez., aufgrund dessen der Kirchenrektor bzw. der Priester, dem die Obhut für eine Kirche übertragen wurde, einen ihm unbekannten Priester zur Zelebration zuzulassen hat (lat. celebret – er möge zelebrieren). So ist nach Maßgabe von c. 903 ein Priester zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Kirchenrektor unbekannt ist, wenn er e…
Zensur
(2,314 words)
Zensur - Katholisch Z. hat zweifache Bedeutung: 1. Z. (von lat. censura, Prüfung, Beurteilung): Z. bedeutet die Qualifizierung eines Lehrsatzes als falsch bzw. häretisch (censura theologica; Häresie) sowie die Prüfung von Schrift-, Ton-, Bildwerken u. anderer Medien im Blick auf die kirchl. Glaubenslehre u. Sittenlehre, ggf. verbunden m. der Aufforderung zur inhaltlichen Abänderung bzw. Untersagung des Werkes im Interesse des Schutzes der kirchl. Lehre u. Gemeinschaft. Ansätze zur Z. gab es m. Erstarken des röm. Bischofssitzes, auf dem Konzil von Trient sowie …
Zentralkomitee der deutschen Katholiken
(774 words)
Zentralkomitee der deutschen Katholiken - Katholisch „Partner in Kirche und Gesellschaft“ – so versteht sich das ZdK heute selbst (ZdK, 2000). Seine Beziehung zur kirchl. Autorität hat es in die Formel gekleidet: „selbstständig, aber nie gegen den Willen der Bischöfe.“ 1. Die Entstehung als Zusammenschluss der kath. Vereine in der BRD 1848: Kaum war das Vereinigungsrecht 1848 in der BRD als freies Bürgerrecht proklamiert, wurde von Katholiken in Mainz der Piusverein für religiöse Freiheit ins Leben gerufen, der binnen Wochen eine Art…
Zentralrat der Juden in Deutschland
(696 words)
Zentralrat der Juden in Deutschland - Jüdisch Der Z. wurde am 19.07.1950 von jüd. Repräsentanten aus beiden dt. Staaten in Frankfurt am Main gegr. Die jüd. Gde. hatten zu dem Zeitpunkt rund 25.000 Mitglieder. Im Zentrum der Tätigkeit des neu gegr. Z. standen neben der Interessenvertretung der jüd. Gemeinschaft Fragen der Wiedergutmachung. Die Juden in der DDR gehörten allerdings nur bis Anfang der 1960er J. dem Z. an. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigt der Z. heute unter seinem Dach 23 Landesverbände m. 105 jüd. Gde. (Stand: 2019). Die Gde. hatte…
Zentralrat der Muslime in Deutschland
(792 words)
Zentralrat der Muslime in Deutschland - Islamisch 1. Der Z. d. M. i. D. (ZMD) ist aus dem 1987 (so die Selbstauskunft; andere nennen 1988) gegr. Islam. Arbeitskreis in Deutschland hervorgegangen, dem alle damals bedeutenden Verbände (AGMT/IGMG [Islamische Gemeinschaft Milli Görüs], ATIB, DITIB [Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.], VIKZ) u. wichtige Einzelorganisationen u. Moscheen (wie das Islam. Zentrum Aachen IZA, das schiitische Islam. Zentrum Hamburg, das Islam. Zentrum Münche…
Zentrum für islamische Studien
(13 words)
Zentrum für islamische Studien → Theologische Fakultät, Hochschuleinrichtung
Zession
(170 words)
Zession - Evangelisch Z. bez. im ev. KR die Zustimmung des für eine Gde. zuständigen Pfarrers dazu, dass ein anderer Pfr. Amtshandlungen in der Gde. vornehmen bzw. Gottesdienste halten darf (s. § 28 Abs. 2 PfDG.EKD). In den allg. Jur. Sprachgebrauch übers., wonach Z. Abtretung bedeutet, tritt der Pfr. hier sein Recht an der Kanzel bzw. daran, allein Amtshandlungen in seiner Gde. wahrnehmen zu dürfen, an einen anderen ab. Das Inst. der Z. sichert demgemäß das Kanzelrecht bzw. Parochialrecht der Pfr.…
Zeuge
(1,632 words)
Zeuge - Staatlich Z. ist eine natürliche Person, die Auskunft über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen geben soll. Der Zeugenbeweis ist in allen Verfahrensordnungen normiert (vgl. §§ 48-71 StPO, § 46 OWiG, §§ 373-401 ZPO, § 96 VwGO, § 81 FGO, § 118 SGG, §§ 29 f. FamFG). Er gehört zum Strengbeweis, für den das förmliche Beweisverfahren m. seinen jeweiligen Regelungen über die Beweiserhebung gilt. Im Gegensatz zum Strengbeweis steht der Freibeweis, bei dem das Gericht gerade nicht an die gesetzlichen …
Zeugnisverweigerungsrecht
(1,838 words)
Zeugnisverweigerungsrecht - Staatlich Das Z. knüpft an die Stellung als Zeuge im gerichtlichen Verfahren an. Daher hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte im Strafverfahren kein Z.; vielmehr steht es ihm nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO grds. frei, sich zur Beschuldigung zu äußern od. nicht zur Sache auszusagen. Im Strafverfahren folgt für bestimmte Fälle des Z. auch ein Beschlagnahmeverbot für Mitt. u. Unterlagen (§ 97 StPO). Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, d. h. nicht vor Gericht aussagen zu müssen, besteht zunächst für bestimmte Angehörige des Beschuldigten…