Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht

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Herausgeber: Heribert Hallermann, Thomas Meckel, Michael Droege, Heinrich de Wall
Wiss. Mitarbeiter in der Redaktion: Vincent Jünger

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 Aufgrund der kirchlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren stehen das Kirchen- und das Religionsrecht vor großen Herausforderungen und Modifikationen. Die Herausgeber haben daher ein neues Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht erarbeitet, dessen Ziel es ist, den Nutzern fundierte Orientierung und Informationen auf dem neuesten Stand der Forschung zum geschichtlich gewachsenen, geltenden eigenen Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und zu deren rechtlichen Verhältnissen zum Staat zu liefern.

Information: Brill.com

Juristenpäpste

(793 words)

Author(s): Thomas Neumann
Juristenpäpste - Historisch J. sind ein Phänomen im Verlauf der Professionalisierung des Kan. Rechts. Sie sind ein Gegenstand der Wissenschaftsgeschichte des Kan. Rechts, daher ist für ihr Verständnis eine Einordnung in die letztgenannte notwendig. Im 12. Jh. entwickelt sich unter dem Einfluss der Wiederentdeckung der Digesten des Römischen Rechts u. der Verbreitung des Decretum Gratiani (1140) die Wissenschaft des Kan. Rechts zunächst an der Universität Bologna (Bologna, Schule von). Neben Bologna kommt es zur Gründung weiterer…

Juristische Person, kirchliche

(2,313 words)

Author(s): Helmuth Pree | Renate Penßel
Juristische Person, kirchliche - Katholisch Begriff u. Zweck: J. P. (personae iuridicae) sind von Einzelmenschen (physischen Personen) versch., voll rechtsfähige Rechtssubjekte, d. h. Träger von Rechten u. Pflichten, m. Ausnahme solcher, die begrifflich eine physische Person voraussetzen, wie z. B. Recht auf Ehe, Testierfähigkeit od. die strafrechtliche Deliktsfähigkeit (c. 113 § 2; c. 920 CCEO). Ihre Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit u. Deliktsfähigkeit) betätigen j. P. durch ihre Organe (vgl. …
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