(“Absage”) bedeutet im allg. Sinne die Aufgabe einer Verpflichtung, Gewohnheit oder Überzeugung, aber auch die formal akzentuierte Absage, wie Aufkündigung der Freundschaft, Aufgabe eines Lasters oder die christl. Absage an die heidnischen Götter (Cic. orat. 2,102; Leo der Gr. Serm. 72,5).
Spezielle Bed. erhält a. in der Rechtssprache: 1. Im Staatsrecht: Vorzeitige Niederlegung eines Amtes (auch renuntiatio); sie kann aus polit. Gründen insbes. bei Diktatoren und Konsuln freiwillig erfolgen (typ. Anlässe Krankheit: Cass. Dio 49,43,7 u…