A. bezeichnet allg. den “Helfer” oder “Beistand”, meint aber umgangssprachlich eher peiorativ den “Helfershelfer” (Dig. 47,2,51,3) oder die untergeordnete, wenig bedeutende “Hilfskraft” (Hor. sat. 1,9,46; Phaedr. 5,5,14).
In der Rechtssprache ist a. der Gehilfe eines Funktionsträgers sowohl bei privatrechtlichen Aufgaben, etwa bei der tutela (Dig. 26,1,13,1), als auch im hoheitlichen Bereich bei Magistraten, später bei hohen Beamten in der Rechtspflege, selbst bei leitenden Subalternbeamten (Caes. civ. 3,62,4; Tac., ann. …