ist der formalisierte, mit einem Zupfen am Ohr verbundene (Plin. nat. 11,103) Zeugenaufruf vor der erlaubten Gewaltanwendung des Klägers gegen den Beklagten, der der in ius vocatio nicht Folge leistet und keinen vindex stellt. Bezeugt ist die a. für die 12 Tafeln (1, 1); sie wurde überflüssig, gleichwohl aber offenbar beibehalten, mit Einführung des formularprozessualen litis denuntiatio . - Antestatus ist ein Mancipationszeuge, CIL 6,10239.
Vocatio in ius; Denuntiatio
Bibliography
Wieacker, RRG, 448.