Das Adverb a. bezeichnet entweder Vergangenes im Sinne von “vormals” oder längst Bestehendes im Sinne von “schon immer” (Hor. epist. 2,1,60; Tac. Germ. 5; ann. 14,20; Plin. paneg. 42,8). In der Rechtssprache kennzeichnet es demnach sowohl durch neuere Regelungen obsolet gewordenes Gesetzes- oder Juristenrecht, als auch bewährte, dabei auch interpretierend weitergebildete, rechtliche Traditionen.
In den spätant. Codices weist a. vor allem auf noch gültige schriftliche Rechtstradition (Comitialgesetzgebung, senatus consulta, constitutiones der frühe…