Der bereits im Zwölftafelgesetz (Cic. leg. 2, 64) als “Grab” definierte Terminus war nach Paul. Fest. 6, 78; 25,3; 27,11 und Serv. Aen. 11,201 der Ort, an dem die Leiche verbrannt und die Reste bestattet wurden, während die Brandstätte allgemein ustrinum heißt. Arch. ist diese Bestattungsform vielfach belegt.
Bibliography
T. Bechert, Röm. Germanien zwischen Rhein und Maas, 1982, 244-246
M. Struck(Hrsg.), Römerzeitliche Gräber als Quellen zu Rel., Bevölkerungsstruktur und Sozialgesch., 1993 (Arch. Schrift…