Abtretung, im jur. Sinn die Übertragung eines Rechts. Zu unterscheiden sind a) die Abtretung einer Forderung, b) die Abtretung des gesamten Vermögens im Konkurs (c. bonorum) und c) die Abtretung eines Herrschaftsrechts vor dem Prätor ( in iure c. ).
a) Der moderne Jurist versteht unter Zession die Vereinbarung der Übertragung einer Forderung mit der Wirkung, daß anstelle des alten Gläubigers (Zedent) einem neuen Gläubiger (Zessionar) die Forderung gegen den Schuldner (debitor cessus) zusteht. Die Vorstellung einer solchen Zession ohne Zustimmung des …