Der röm. Verwahrungsvertrag, der als Realkontrakt zustandekommt, indem der Hinterleger (Deponent) eine Sache an den Verwahrer (Depositar) zur unentgeltlichen Aufbewahrung übergibt. Entgeltliche Verwahrung fällt unter locatio conductio .
Der Depositar wird nicht Besitzer und Eigentümer der Sache, sondern bloß detentor ( posessio ): er darf die Sache nicht gebrauchen, ein Gebrauch der Sache wird als furtum qualifiziert. Auf Verlangen des Deponenten hat der Verwahrer die Sache unversehrt zurückzugeben.
Im Falle der vorsätzlichen Unterschlagung der S…