Allgemein “Auseinandergehen”, bei Versammlungen auch “Beendigung” (Gell. 1,4,8; Ter. Andr. 5,68; Cic. Sest. 77). Juristisch ist d. der Verlust eines Rechts oder der Rücktritt von einem Geschäft (Dig. 18,2,17,18; Dig. 6,1,35 pr.).
Polit. bezeichnet d. generell Parteibildung, Abspaltung oder innere Konflikte wie die zwischen Patriziern und Plebeiern (griech. ἀπόστασις; Gell. 2,12; Sall. hist. fr. 1,11). Im röm. Senat heißt d. das Abstimmungsverfahren, bei dem die Votierenden an verschiedene Seiten des Abstimmungsorts treten müssen (Plin. epist. 8,14,19; le…