(lat. dominatus) meint im rechtlichen Sinn zuweilen (vgl. Nov. Theod. II. 22,2,16) wie dominium die Stellung eines dominus als Gewalthabers, Eigentümers oder Verfügungsberechtigten vor allem im Familien- und Sachenrecht (Dig. 12,6,64; 29,2,78). Im polit. Bereich steht D. für “Fremd-” oder “Willkürherrschaft” (griech. tyrannís; Cic. rep. 1,61). Kern des Begriffs ist die frei ausgeübte, unkontrollierbare Rechtsmacht, die auch mißbraucht werden kann (Cic. rep. 1,61).
Das dt. Fremdwort D. ist eine Neubildung des 19. Jh. und meint nach [1. 749ff.…