Der von dem Verb edere (“vorlegen, vorzeigen, bekanntmachen”) abgeleitete Begriff e. hat im juristischen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen:
(1) Die e. actionis (Dig. 2,13) bezeichnet die für die Rechtshängigkeit eines Prozesses im Formularverfahren erforderliche Bekanntmachung des Klägers gegenüber dem Beklagten, welche Klage(-formel) er gegen ihn anzustrengen gedenkt; sofern der Beklagte diese Formel annimmt (accipere iudicium), ist damit zugleich die litis contestatio (Streitbezeugung) zustandegekommen. Lange Zeit herrschte in der mod…