I. Staatsrechtlich
Im röm.-republikanischen Staatsrecht bedeutet i. (von intercedere = dazwischentreten) das Veto gegen magistratische Dekrete ( decretum ), gegen Senatskonsulte ( senatus consultum ) und gegen Rogationen aller Art an die verschiedenen Volksversammlungsarten. Dekrete werden dadurch unwirksam, soweit nicht gesetzlich eine i. ausgeschlossen ist, wie z.B. gegen magistratische Gerichtsdekrete während eines laufenden Gerichtsverfahrens. Senatsbeschlüsse werden …