Anordnung des Praetors oder Provinzstatthalters aufgrund seines imperium (z.B. Iulianus, Dig. 43,8,7) zur raschen Beendigung von Streitigkeiten, v.a. über possessio (Besitz) oder quasi possessio (Gai. inst. 4,139); dabei sind immer auch öffentliche Interessen berührt. Erste Spuren von interdicta finden sich bei Plautus (Stich. 696; 748-750; Asin. 504-509), Terenz (Eun. 319f.) und in der lex Agraria von 111 v.Chr. (Z. 18); eine Anspielung enthält Cic. de orat. 1,10,41.
I. sind teils Gebote: exhibeas (auf Vorweisung) oder restituas (auf Rückgewähr), daher i. …