Anders als unter dem heute verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch durfte der Richter der (klass.) röm. Ant. erklären, daß er sich zu einer Entscheidungsfindung außerstande sehe: rem sibi non liquere (Gell. 14,2,25), wenn er nicht entsprechend der Prozeßformel ( formula ) verurteilen oder freisprechen konnte. Leistete er einen entsprechenden Eid, konnten die Parteien denselben Rechtsstreit vor einem anderen Richter betreiben. Gleiches galt für einen durch private Schiedsvereinbarung eingesetzten arbiter (Dig. 4,8,13,3) und fü…
Liquet(116 words)
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Paulus, Christoph Georg (Berlin), “Liquet”, in: Der Neue Pauly, Herausgegeben von: Hubert Cancik,, Helmuth Schneider (Antike), Manfred Landfester (Rezeptions- und Wissenschaftsgeschichte). Consulted online on 24 September 2023 <http://dx.doi.org/10.1163/1574-9347_dnp_e706240>
First published online: 2006
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