A. Begriff
Das m. ist im röm. Recht ein Auftragsvertrag. Dadurch verpflichtet sich der Auftragnehmer (Mandatar) gegenüber dem Auftraggeber (Mandant) zur unentgeltlichen Führung eines Geschäftes für diesen (Dig. 17,1; Cod. Iust. 4,35; Gai. inst. 3,155-162; Inst. Iust. 3,26); wird hingegen für die Leistungserbringung Lohn (merces) vereinbart, liegt ein Werk- oder Dienstvertrag ( locatio conductio operis oder operarum) vor.
Das m. ist ein Konsensualvertrag ( consensus ) und kommt somit dur…