“Handanlegung”, begegnet im Zusammenhang mit dem ältesten röm. Prozeßtypus, dem Verfahren der legis actio , gleich zweimal: Zum einen kann, wer einen anderen verklagen will, den Prozeßgegner, der sich weigert, vor dem Praetor zu erscheinen, mittels m.i., also Gewaltanwendung, zum Erscheinen zwingen. Dem kann sich der andere nur durch einen vindex (Gestellungsbürgen) entziehen (s. Lex XII tab. 1-4).
Zum zweiten kam ein solcher Zwang wie auch ein vindex bei der Vollstreckung einer feststehenden Schuld vor (legis actio per manus iniectionem, Lex XII tab. 3,1-6…