(Pl. numerarii) meint in allg. Bed. “Rechenmeister” (Aug. de libero arbitrio 2,121; von numerare, “zählen, berechnen, auszahlen”), in der späteren Kaiserzeit speziell den “Rechnungsbeamten” in allen zivilen und mil. (vgl. die Notitia dignitatum ) sowie bei den städt. Behörden der civitates; das ältere Wort dafür ist tabularius (Dig. 11,6,7; Cod. Iust. 12,49,2 und 4).
Der Rang der n. und die - stets subalternen - Befugnisse unterschieden sich je nach Einsatzgebiet (kaiserl. Zentrale; Präfekturverwaltungen für Steuern, Domänen, Staatsaus…