Im röm. Staatsrecht allg. der nichtbeamtete Bürger im Gegensatz zum magistratus (z. B. Cic. inv. 1,35; Isid. orig. 9,4,30); im engeren Sinne derjenige, der überhaupt noch nicht oder nicht unmittelbar zuvor ein polit. Amt innehatte (Cic. fam. 8,10,2).
Privati cum imperio sind - wie Promagistrate, die strenggenommen auch p. sind (Liv. 38,42,10) - Inhaber der vom Senat oder Volk verliehenen Amtsgewalt ( imperium ). Auch sie nennen sich proconsul oder propraetor [5]. Im 1. Jh. v. Chr. wurden per Volksgesetz den p. außerordentliche Kommandos übertragen, um den Au…