Den p. (“Verschwender”) stellten die XII Tafeln (7,4c) unter die Pflegschaft (cura) der nächsten Agnaten ( agnatio ), damit diese sein Vermögen verwalteten, so daß ihr künftiges Erbrecht (Erbrecht III. C.; intestatus ) nicht gefährdet wurde. Im klass. Recht des 1.-3. Jh. n. Chr. wurde der p. einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft ( tutela ) stand, gleichgestellt; die cura prodigi wurde nun auch nicht nur im Interesse der Agnaten, sondern auch zum Schutz des p. angeordnet.
Bibliography
1 Honsell/Mayer-Maly/Selb, 96-97
2 Kaser, RP…