I. Altersstufen
Der Eintritt der p., der Geschlechtsreife und der damit grundsätzlich verbundenen Mündigkeit (Fest. p. 250 s. v. pubes: puer qui iam generare potest), wurde bei Mädchen mit Vollendung des 12. Lebensjahres angenommen (Cass. Dio 54,16,7), bei Jungen zunächst durch inspectio habitudinis corporis (indagatio corporis) festgestellt. Iustinianus beseitigte schließlich 529 n. Chr. die Erfordernis der indagatio mit Hinweis auf ihre Anstößigkeit (Cod. Iust. 5,60,3). Das Erreichen der p. wurde be…