I. Überblick
Als ein eigenes Rechtsgebiet ist das V. in der frühen Neuzeit (v. a. durch Hugo Grotius, 1583-1645) etabliert worden. Dafür hat sich der aus dem röm. Recht stammende Begriff des ius (A.2.) gentium durchgesetzt, der in der Ant. nicht V. bezeichnete, sondern diejenigen Vorstellungen vom Recht überhaupt, die - wie man annahm - allen Völkern gemeinsam waren. Dazu gehörten auch Grundsätze, d…