Der Begriff A. leitet sich aus lat. adoptio her und kennzeichnet die Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses qua juristischer Fiktion: Nicht die biologische Abstammung, sondern ein formaler Rechtsakt begründet die Verwandtschaftsbeziehung (Familie; Verwandtschaft) zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten. Aufgegriffen und wiss. reflektiert wurde die A. im römisch-rechtlichen Sinne in den europ. Ländern nördlich der Alpen in der Zeit der Rezeption des Römischen …