Im ersten Band des Zedlerschen Universal-Lexicon von 1732 wird das A. als ein »gewisser Ort« definiert, in dem »die Instrumenta publica und andere wichtige und geheime Sachen, die den Staat und Jura des Fürstens und seines Landes anbetreffen, verwahret werden.« Nicht sehr viel anders ist im späten 18. Jh. der A.-Begriff in der von der Aufklärung bestimmten EncyclopédieDiderots und d’Alemberts zitiert: »Se dit d’anciens titres ou chartes qui contienne…