B. B. am Gehöft jeglicher Größenordnung nebst dem zum Hof gehörigen Land traten schon im ma. Europa in der Spannbreite zwischen vollem Eigentum an Land und Gebäuden, Erbzinsrecht (d. h. Eigentum am Gehöft und Erbleihe des dazugehörigen Grund und Bodens) und bloßen Nutzungsrechten (z. B. Zeitpacht) auf. Dieser Sachverhalt erfuhr in der Nz. weitere Veränderungen.
1. Ausgangslage im Spätmittelalter
An der Schwelle vom SpätMA zur Nz. herrschten in mitteleurop. Altsiedelgebieten …