Das B. entzog den Grundbesitzern das Nutzungsrecht an den Bodenschätzen – zunächst an Edelmetallen sowie Salz, bald auch Kupfer und Blei, später z. T. Steinkohle und anderen Mineralien – und räumte es dem politischen Souverän ein, der damit ein finanzielles Mitnutzungsrecht sowie das Recht zur Verleihung nach Lehnsrecht erhielt. Dem Besitzer stand bei Nutzung seines Grundes für das Montanwesen eine Entschädigung zu.
Das B. entstand im hohen MA und erlangte bald in fast allen europ. Staaten mit Bergbau Geltung, ausgenommen Großbritannien, wo das Recht der Grundherren an …