Der Schwur des B. war ursprünglich Kern des Aufnahmeverfahrens ins Bürgerrecht. In einer feierlichen Zeremonie traten Neubürger mit der ihrem künftigen Stand entsprechenden Ausstattung (z. B. Waffen zur Stadtverteidigung) vor den Rat und gelobten (1)Untertänigkeit gegenüber dem Landesherren; (2) Gehorsam gegenüber dem Rat, bes. bei der Stadtverteidigung, dem Aufdecken eventueller Verschwörungen und der Bekämpfung von Bränden; (3) Anerkennung der städtischen Gerichte als einziger Justizinstanz [3. 1042 f.] (Eidesformeln z. B. in [1. 13]; [2. 3 f.]).
Der B. war v. a. …