Das D. stellt schon in der Nz. die zentrale rechtliche Vertragsform für Kredit-Gewährungen dar. Kennzeichen eines D. ist, dass einer Person (Darlehensnehmer) nach Maß oder Gewicht bestimmte Gegenstände (z. B. Korn, Tuch, Öl) vom Darlehensgeber mit der Abrede übertragen werden, dass später Gegenstände gleicher Art, Quantität und Qualität zurückzugeben sind. Hauptanwendungsfall war auch schon in der Nz. das Geld-D. Dass der Darlehensnehmer Eigentum und damit Verfü…