Der Beginn der Nz. (15.–17. Jh.) bildete zugleich die Geburtsstunde eines Haftungsrechts im modernen Sinne. Erst in der Frühen Nz. entstand endgültig ein eigenständiges Rechtsgebiet, das allein dazu diente, die Voraussetzungen zu normieren, unter denen ein Geschädigter – unabhängig von einer vertraglichen Verbindung – von seinem Schädiger Schadensersatz erhielt. Hintergrund dieser Entwicklung war einerseits die Monopolisierung der St…