1. Begriff
Unter D. P., zunächst lat. als Ius Germanicum privatum bezeichnet, verstand man seit etwa dem Beginn des 18. Jh.s die als einheimisch, dt. oder germanisch aufgefassten Teile des Privatrechts. Der Begriff erfasste also bewusst ein engeres Spektrum des P., als es die allgemeine Wortbedeutung – Gesamtheit aller dt. P.-Normen – nahe legt. Er setzte voraus, dass es P.-Normen gab, die unabhängig vom röm.…