1. Begriff und Rechtseigenschaft
Der Begriff D. (von lat. dominium, mittellat. domanium bzw. franz. domaine; »Herrschaftsrecht«, »Herrengut«), kam im 18. Jh. in Deutschland als Bezeichnung für die Vermögens- und Rechtsmasse der landesherrlichen Güter auf. Ausgangspunkt hierfür war die wiss. Auseinandersetzung der Kameralisten mit den finanziellen Grundlagen der Landesherrschaft, die zu einer systematischen Unterscheidung v…