E. bedeutet, dass für bestimmte Rechtsbeziehungen Standesgleichheit der beteiligten Personen gefordert wird. Ein Fehlen dieser Voraussetzung hat entweder die vollständige Ungültigkeit der Rechtshandlungen zur Folge oder führt mindestens dazu, dass die Rechtsbeziehungen anderen Regeln als bei Standesgleichen unterworfen werden. Damit ist E. Kennzeichen einer Rechtsordnung, die nicht vom Gedanken einer allgemeinen gleichen Rechtsfähigkeit gepräg…