In der Nz. konnte der Tatbestand des E. in der Regel von verheirateten Frauen und Männern verwirklicht werden. Der E. hatte strafrechtliche (s. u. 2.) und zivilrechtliche (s. u. 3.) Folgen, die weder regional noch für Mann und Frau einheitlich waren. In der Nz. prägten christliche Vorstellungen das Verständnis des E.-Tatbestands. E. konnten verheiratete Männer und Frauen gleichermaßen begehen, wenn sie durch außerehelichen Beischlaf ihre Treue-Pflichten aus dem Sakrament der Ehe verlet…