Der Begriff des E. wurde im nzl. Eherecht in zweifacher Weise verwendet: Im kirchlichen Eherecht bezeichnete er zum Ersten die Übereinstimmung bzw. Willenserklärung von Mann und Frau, die Ehe schließen zu wollen (Eheschließung). Zum Zweiten diente der Begriff aber in zahlreichen dt. Territorien – v. a. im 18. und 19. Jh. – als Bezeichnung für die Heiratserlaubnis bzw. Ehebewilligung durch Obrigkeiten und Behörden. In der Habsburgermonarchie sprachen staatliche Dekrete zur …