1. Definition
Das E. als Gegenstand des Privatrechts umfasst im Wesentlichen folgende drei Bereiche: das Zustandekommen einer gültigen Ehe (Eheschließung), das Leben in der Ehegemeinschaft (Ehewirkungen, s. u. 5.) und die Auflösung der Ehegemeinschaft (Eheauflösung) [11. 20].
2. Zuständigkeit für die Ehegesetzgebung
Das frühnzl. E. war ein durch die Kirche geprägtes Recht, das ma. weltliche Vorstellungen und Re…