Der Ehre kam in der Nz. juristische Bedeutung nicht nur in Form des strafrechtlichen Schutzes gegen Ehrverletzungen (Beleidigung) zu, sondern auch dadurch, dass die Rechtsstellung des Einzelnen mit seiner Ehrbarkeit in Verbindung gebracht wurde. Eine unversehrte allgemeine bürgerliche Ehre galt als Voraussetzung für volle Rechtsfähigkeit (Person), während E. zu Beschränkungen bei der Ausübung von Rechten führte.