Der aus dem niederdt. egendom abgeleitete [20. 66–69] Begriff E. kennzeichnet das Recht zum Haben eines i. Allg. körperlichen Gegenstandes und bewirkt somit die rechtliche Unterscheidung zwischen Mein und Dein. Aus dieser normativen Zuordnung resultiert die Befugnis, über den Gegenstand zu verfügen und andere von der Einwirkung darauf auszuschließen. Die Ausübung dieser Herrschaftsmacht steht allerdings unter dem Vorbehalt von Rechten Dritter oder hoheitlicher, in der…