Die Strafrechts-Lehre und Gesetzgebung der europ. Staaten der Nz. definierten und sanktionierten F.-Delikte sehr unterschiedlich. V. a. für die dt. Strafrechtslehre des 16. bis 19. Jh.s war die Rezeption des Röm. Rechts (Gemeines Recht) maßgeblich, das eine Reihe von crimina falsi wie Testaments-, Urkunden-, Grenz-, Münz-, Maß- und Gewichtsfälschung kennt. Die ma. italienische Rechtswissenschaft fasste derartige F. als einheitli…