1. Begriff
Der F. beendet durch gegenseitige Vereinbarung der Vertragspartner rechtlich verbindlich einen Krieg und stellt Frieden her oder wieder her (grundlegend: [5. Bd. III, Kap. XX/II]; [9. Bd. 2, 255]; [8. 123]). Die Kriegshandlungen werden eingestellt, die Konflikte zwischen den Kriegsgegnern geregelt und friedliche Beziehungen wieder aufgenommen.
2. Vorgeschichte
Schon der Abschluss der frühesten F. erfolgte in verpflichtenden eidlichen Formen. So wurde der F. zwisc…