Die G. ist eine physische Person, die mit Leib und Leben für eine eigene oder fremde Verpflichtung gegenüber dem G.-Herrn einsteht. Das Rechtsinstitut der G.-schaft ist seit der Antike allen Kulturkreisen bekannt [6]. Es gibt dem Gedanken der Haftung Gestalt und tritt als weiteres Sicherungsmittel neben das Versprechen, den Eid, das Ehrenwort sowie das Pfand.
Ihrem Wesen nach ist die G.schaft die Pfandnahme einer Person, d. h. die G. ist in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, solange ein bestimmter Sicherungszweck, so v. a. Darlehensrückzahlung, nicht erfüllt is…