1. Begriffsbestimmung
Als »G. R.« wurden in der Nz. die akademisch (vornehmlich juristisch) gebildeten fürstlichen Beamten und Amts-Inhaber bezeichnet, die in der Zentralbürokratie (weniger in der Lokalverwaltung) bzw. in kollegial strukturierten Gremien als Gerichts- und Verwaltungs-Fachleute beschäftigt waren. Sie waren meist bürgerlicher Herkunft; ihre individuelle und kollektive Position als Mitglieder der Herrschaftsel…