1. Allgemein
1.1. Definition
Im modernen Sprachgebrauch bezeichnet G. die Tätigkeit und Funktion der Gerichte. Darin erschöpfte sich aber die Bedeutung in der Frühen Nz. nicht: Das Wort stand für den juristischen Fachbegriff der iurisdictio (»G.«). Mit diesem wurde nicht nur eine bestimmte hoheitliche Funktion, sondern vorrangig ein Herrschaftsrecht bezeichnet, dem bei der juristischen Begründung der Landeshoheit (Landesherrschaft) ins…