Als G. oder Gerichtsobrigkeit wurde vom SpätMA bis etwa zur Mitte des 19. Jh.s in Europa und insbes. im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation der Inhaber der Gerichts- bzw. Jurisdiktionsgewalt in einer Grundherrschaft, einem Gerichtsbezirk, einer Stadt oder einem Territorium bezeichnet. Bei den Gerichten konnte es sich um hohe und niedere, weltliche, geistliche, gutsherrliche und genossenschaftliche, Zivil- oder Strafgerichte handeln. Folglich existierte eine Vielzahl von G. – vom König bzw. Kaiser über Landesherren und Bischöfe bis zum niederen Adel oder Grund…
Gerichtsherr(649 words)
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Härter, Karl, “Gerichtsherr”, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, Im Auftrag des Kulturwissenschaftlichen Instituts (Essen) und in Verbindung mit den Fachherausgebern herausgegeben von Friedrich Jaeger. Copyright © J.B. Metzlersche Verlagsbuchhandlung und Carl Ernst Poeschel Verlag GmbH 2005–2012. Consulted online on 03 July 2022 <http://dx.doi.org/10.1163/2352-0248_edn_SIM_271715>
First published online: 2019
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