1. Begriff und Funktion
Privilegierter (= privil.) G. bedeutet die Zuständigkeit des Gerichts, vor das eine Streitsache zu bringen ist. Anders als in der Nz. ist diese im modernen Rechtsstaat durch Gesetz bestimmt (für Deutschland: § 12 ZPO). Diese Festlegung dient (1) dem Interesse der öffentlichen Ordnung, (2) dem Recht des Beklagten auf den gesetzlichen, d. h. heute: una…