Die G. regelt in Aus- und Fortführung der Staatsverfassung, insbes. der territorialen Gliederung des Staates und der Prinzipien der Herrschaftsausübung, die Organisation, Besetzung, Zuständigkeit, (Selbst-)Verwaltung, Zusammenarbeit, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Sprache, Beratung und Abstimmung der Gerichte. Auf ihr ruhen die Verfahrensrechte der einzelnen Gerichtszweige.