G. (Legislative) ist eine der drei klassischen Staats-Funktionen neben Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Diese Trias liegt der Lehre von der Gewaltenteilung zugrunde und ist daher bereits älteren Ursprungs. Die G. als Gestaltung der gesamten Rechtsordnung unterschied sich schon seit dem MA von der Rechtsfindung im Einzelfall durch Urteile sowie von konkreten obrigkeitlichen (administrativen) Maßnahmen, wie etwa der Erhebung von Steuern. Allerdings …